Darf eine Haustür in einem Mehrfamilienhaus nachts abgeschlossen werden?

Neben dem Sicherheitsinteresse zum Schutz vor dem Eindringen unberechtigter Personen in ein Mehrfamilienhaus ist die Hauseingangstür Teil des Flucht- und Rettungsweges eines Gebäudes.

Der Brandschutz ist Bestandteil in der Landesbauordnung und hier ist festgeschrieben, dass in jedem Gebäude ein erster Rettungsweg in einer festgelegten Entfernung von jeder Nutzungseinheit, also Wohnung ins Freie führen muss.

 

Es ist genau geregelt, wie die Flucht- und Rettungswege und somit die Flure und Treppen, über welche diese verlaufen, zu errichten sind. Die oft gestellte Frage, ob die Haustür nachts abgeschlossen werden darf, betrifft nicht die Errichtung, sondern den Betrieb eines gemäß den Brandschutzbestimmungen der Landesbauordnung errichteten Gebäudes. Haustüren sind auch Notausgangstüren und müssen jederzeit von innen mit einem Griff ohne fremde Hilfsmittel, wie zum Beispiel dem Schlüssel, leicht zu öffnen sein. Bei Ausbruch eines Feuers oder anderen Notfällen im Haus werden in aller Regel die Bewohner psychisch stark beansprucht und es besteht die Gefahr, dass sie ihren Schlüssel in der Wohnung vergessen oder nicht die Möglichkeit haben, ihn mit zunehmen . Dabei sind ältere oder hilfsbedürftige Menschen sowie Kinder aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen oder ihrer Unerfahrenheit besonders stark den Gefahren in einem Notfall ausgesetzt. Damit sollte es verständlich sein, dass Haustüren aus brandschutzrechtlichen Gründen nicht verschlossen werden dürfen.

 

Die rechtlichen Grundlagen zu diesem Thema:

  • Der § 3, Abs.1 der Bauordnung NRW BauO NW besagt: „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürliche Lebensgrundlage, nicht gefährdet wird.“
  • Der § 17 der Bauordnung NRW BauO NW besagt: „Bauliche Anlagen müssen unter Berücksichtigung der Anordnung der Rettungswege so beschaffen sein, dass die Rettung von Menschen jederzeit möglich ist.“

 

 

Haustüren sind Notausgänge und müssen jederzeit von innen ohne Schlüssel zu öffnen sein. Haustüren dürfen nicht abgeschlossen werden!

Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nun aktuell in einem Urteil (Az.: 2-13 S 127/12) bestätigt. Die Richter entschieden, dass es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, wenn ein Abschließen der Haustür in einer Hausordnung oder im Mietvertrag gefordert wird. Die Begründung der Richter: Eine verschlossene Haustür behindert den Fluchtweg und kann die Bewohner in Gefahr bringen, wenn sie den Schlüssel nicht bei sich tragen. Der Schutz von Leben und Gesundheit ist wichtiger als das Sicherheitsbedürfnis der Bewohner vor Zutritt unbefugter Personen. Bei einer Gefahrensituation wie einem Brand müssen Bewohner das Gebäude schnell verlassen können. Da ist der richtige Schlüssel nicht immer griffbereit. Ist dann die Haustür zu, kann niemand raus – und die Bewohner sitzen in der Falle.

Beste Lösung: Panikschloss

Die Verschlüsse nennen sich "Notausgangsverschlüsse" oder auch "Panikverschlüsse" und sind in der DIN EN 179 bzw. DIN EN 1125 beschrieben und geregelt. Bei dieser Technik kann die Türe von innen mit einem Schlüssel verschlossen werden und trotzdem im Gefahrenfall mittels drücken der Türklinke von innen geöffnet werden. Somit ist der Einbruchschutz gewährleistet und im Gefahrenfall können die Nutzer des Gebäudes durch diese Türe flüchten.